Selbständige und KMU haben die Möglichkeit, ihre Steuerlast durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages zu reduzieren. Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als "letzte" Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden.
Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus
• dem Grundfreibetrag (soweit Gewinn bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 3.900 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht - auch bei mehreren Betrieben - nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
• dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über 30.000 Euro); dieser muss (wie der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne) durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bemisst sich wie folgt:
- Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
- die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
- die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffel somit 45.350 Euro.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind auch Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG (wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages bringt eine nennenswerte Steuerersparnis mit sich – daher lohnt es sich, mitunter sogar über eine Fremdfinanzierung nachzudenken und die angeschafften Wertpapiere als Sicherstellung zur Verfügung zu stellen, falls im Vorfeld nicht genügend Rücklagen gebildet wurden.